Geistlicher

Römer: capella, Kapelle

Ein Priester autorisierte, um liturgische Funktionen in der Armee, oder für eine kirchliche Vereinigung, ein Legen religiöser Gemeinschaft, einer Einrichtung usw. zu führen. Das Recht darauf, Geistliche für kirchliche Einrichtungen zu ernennen, gehört dem lokalen Üblichen, abgesehen von religiös, die Geistliche innerhalb ihres eigenen Territoriums ernennen, in welchem Fall die Zustimmung des Üblichen erforderlich ist, sollte der vom religiösen Vorgesetzten gewählte Geistliche, einer des weltlichen Klerus sein. In seiner Frist des Büros kann der Geistliche die Gewohnheit oder das Abzeichen, die Schulterbinden usw. von der Vereinigung segnen, und die neuen Mitglieder mit ihnen investieren. Für eine gerechte Ursache kann ein Geistlicher vom Büro von denjenigen entfernt werden, die ihn sowie durch ihre Nachfolger oder Vorgesetzte ernannten. Die Geistlichen von Gemeinschaften nichtfreigestellt liegen religiös werden vom Üblichen ernannt; diejenigen freigestellt religiös durch den religiösen Vorgesetzten. Der Geistliche hat nicht Pfarrrechte über die Gemeinschaft. Entsprechend hängt die Regierung des Viatikums und der Äußersten Salbung vom lokalen Pastor ab, es sei denn, dass der Bischof das religiöse Haus von der Rechtsprechung des Pastors zurückzieht und es dem Geistlichen unterwirft. Ungefähr gilt dieselbe Regel für Trauergottesdienste, außer dass der Geistliche und nicht der Pastor sie darin führt, legen Institute für Männer. Der Geistliche eines Krankenhauses oder anderer Einrichtung muss seine Dienstleistungen an die Bedürfnisse nach der Einrichtung anpassen, die ganze Usurpation von Pfarrfunktionen wie die Regierung der ernsten Taufe vermeidend, wenn die Einrichtung von der Pfarrrechtsprechung nicht zurückgezogen wird. Sieh auch: militärischer Geistlicher. During his term of office the chaplain can bless the habit or insignia, the scapulars, etc., of the association, and invest the new members with them. For a just cause a chaplain may be removed from office by those who appointed him as well as by their successors or superiors. The chaplains of communities of non-exempt lay religious are appointed by the Ordinary; those of exempt religious by the religious superior. The chaplain has not parochial rights over the community. Accordingly the administration of Viaticum and Extreme Unction rests with the local pastor, unless the bishop withdraws the religious house from the jurisdiction of the pastor and subjects it to the chaplain. Approximately the same rule applies to funeral services, except that the chaplain and not the pastor conducts them in lay institutes of men. The chaplain of a hospital or other institution must adapt his services to the needs of the institution, avoiding all usurpation of parochial functions, such as the administration of solemn Baptism, if the institution is not withdrawn from parochial jurisdiction. See also: military chaplain.